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Rechtsextrem und Gesetze | Drucken |
 
Meldestelle für rechtsradikale Seiten im Internet
www.jugendschutz.net   

Internetseiten von und für junge Menschen

Seite von jungen Leuten für junge Leute
   www.hyperlinks-gegen-rechts.de

Bundeszentrale für Politische Bildung
   www.bpb.de/themen/M6RM34

Gemeinsam gegen Gewalt und Rechtsextremismus
   www.entimon.de

Jugendserver
   http://www.jugendserver.de/

Aktion gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus  
   Basta "Mach mit - Nein zur Gewalt"
   www.basta-net.de

Eine Internetausstellung des Jugendclub Courage Köln e.V. über Rechtsextremismus in Deutschland    www.rechtsum.de/

IDA NRW - Informations- und Dokumentationszentrums für Antirassismusarbeit e. V.
   www.ida-nrw.de/html/Fklick.htm

Innenministerium NRW
   www.im.nrw.de/sch/162.htm#


Allgemeine Internetseiten zum Thema


Informationsdienst gegen Rechtsextremismus
   www.idgr.de

Mobiles Beratungsteam gegen Rechtsextremismus in Thüringen
   www.mobit.org

Kommunale Datenbank gegen Gewalt, Extremismus und Fremdenfeindlichkeit
   www.kommunen-gegen-gewalt.de

Aktionsbündnis gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit    
   www.aktionsbuendnis-brandenburg.de

AKTIONCOURAGE e.V.
   www.aktioncourage.org


Internetseiten des Verfassungsschutzes


Ein Informationsangebot der Verfassungsschutzbehörden
   www.verfassungsschutzgegenrechtsextremismus.de

Recht gegen Rechts - Infos, Fallbeispiele, Ratschläge 
   www.verfassungsschutz.de/de/arbeitsfelder/af_rechtsextremismus/

Skinheads und Rechtsextremismus - Instrumentalisierung einer jungen Subkultur
   www.verfassungsschutz.nrw.de/


Gesetze

§StGB § 130 Volksverhetzung

(1)     Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2)     Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder  aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.